Kultur im Schelmenholz e.V.

Satzung Verein Kultur im Schelmenholz

Satzung Verein Kultur im Schelmenholz
Präambel
Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise
verzichtet. Stellvertretend für alle Geschlechtsformen wird jeweils nur die männliche
Schreibweise verwendet. Die Bezeichnungen „Mitglieder“, „Vorstand“, „Kassenwart“,
„Kassenprüfer“ u.s.w. sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.
Dieses gilt für alle Veröffentlichungen des Vereins Kultur im Schelmenholz.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Kultur im Schelmenholz“ und hat seinen Sitz in
Winnenden, Stadtteil Schelmenholz.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere auch die
Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen wie Konzerte, Vernissagen,
Lesungen, kulturellen Tanzveranstaltungen mit traditionellen Tänzen aus anderen
Kulturkreisen, Familienflohmärkten u.v.m. im Winnender Stadtteil Schelmenholz.
3. Ausdrückliche Zielsetzung ist auch, die Vielfalt und Internationalität aller im
Schelmenholz lebenden gesellschaftlichen Gruppen zu pflegen und diese am
Gemeinwesen teilhaben zu lassen. Dies schließt den Versuch der Aussöhnung
unterschiedlichster Gruppierungen selbst in dem Fall ein, daß sich die jeweiligen
Herkunftsländer in einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand miteinander befinden.
4. Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen und Institutionen im näheren und
weiteren Umkreis von Winnenden.
5. Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung
und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO und die ideelle und
finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften sowie
Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel
des Vereins dürfen nur für die Verwirklichung satzungsgemässer Zwecke verwendet
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werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen
des öffentlichen und des privaten Rechts sowie rechtsfähige Vereine erwerben, die
seine Ziele unterstützen.
2. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb
von einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten
Mitgliederversammlung stellen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt, der in schriftlicher Form 3 Monate zum Jahresende zu
erklären ist;
b) durch Tod der natürlichen Person,
c) oder Auflösung der juristischen Person;
d) durch rechtskräftigen Ausschluß des Mitglieds durch den Vorstand;
e) durch Auflösung des Vereins.
4. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur durch Beschluß des erweitertem
Vorstand möglich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane die innerhalb der durch diese
Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für die Mitglieder verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beiträge und Umlagen zu entrichten.
Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme.
Jedes Mitglied des Vereins ist für jedes Organ wählbar. Das Mitglied soll den Verein
in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die
Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den
gemeinsamen Interessen und Ideen, dem Ansehen des Vereins oder seiner
Mitglieder schadet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung eine
jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.
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§ 7 Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
• der Vorstand;
• der erweiterte Vorstand;
• die Mitgliederversammlung;
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und
dem Kassenwart. Er wird im Folgenden „geschäftsführender Vorstand“ genannt und
ist Teil des erweitererten Vorstands (nachstehend § 9 dieser Satzung).
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie
vertreten im Innenverhältnis jeder für sich alleine den Verein. Im Krankheits- oder
Verhinderungsfall vertritt der eine den anderen; auch die wechselseitige
Einzelvertretung des erweiterten Vorstands ist in diesem Fall möglich.
3. Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der
Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer des Restes
der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.
4. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen des Vorstand erfolgen offen per
Handzeichen, auf Antrag geheim.
5. Verschiedene Vorstandsämter können mit Ausnahme des ersten und zweiten
Vorsitzenden in einer Person vereinigt werden. Dies gilt insbesondere auch für
Mitglieder des erweiterten Vorstands, vgl. nachstehend § 9 dieser Satzung.
6. Der Geschäftsführende Vorstand ist unter dem Vorsitz des Ersten Vorsitzenden für
die Erledigung der Vereinsgeschäfte verantwortlich. Er hat dem erweiterten
Vorstand auf Nachfrage vollumfänglich Bericht zu erstatten.
7. Der Geschäftsführende Vorstand wird nach Bedarf einberufen und entscheidet in
seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse
sind zu protokollieren und sowohl vom Protokollanten wie dem die Sitzung
leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
8. Der Geschäftsführende Vorstand kann zu einzelnen Sitzungen oder einzelnen
Tagesordnungspunkten auch Dritte einladen. Diese sind aber in den Abstimmungen
nicht stimmberechtigt.
9. Der Geschäftsführende Vorstand stellt inbesondere den Jahresabschluss auf und
legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung und zur Entlastung des
Vorstands vor.
10.Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die geschäftlichen Angelegenheiten,
soweit sie nicht in die Bereiche des erweiterten Vorstands fallen. Er ist also
insbesondere verantwortlich für die Verteilung und Erledigung der eingehenden
Korrespondenz.
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§ 9 Der Erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Ihnen obliegt auch die
Leitung des jeweils ihnen zugeordneten Ressorts.
2. Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des
Vereins. Er hat für die Einkassierung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die Kasse zu
verwalten, die Sponsorenverträge mit abzuschliessen, Sponsorengelder zu
verwalten, die notwendigen Zahlungen zu leisten und dem geschäftsführenden
Vorstand die Bücher und Unterlagen zum Jahresabschluss des Haushalts
vorzulegen und diesen auszuarbeiten.
3. Der stellvertretende Vorsitzende arbeitet dem ersten Vorsitzenden zu. Daneben ist
er in den Bereichen Planung und Vorbereitung von Veranstaltungen, Aufnahme
und Entwicklung von Kontakten zu Künstlern, Gruppen uvm ebenso verantwortlich
wie bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen, Vernissagen u.a.
zuständig.
In seinem Bereich werden Ideen und Vorschläge für Veranstaltungen jeder Art
gesammelt. Dazu kann er sich ausdrücklich auch sowohl umfassend als auch
projektbezogen der Mitwirkung von Dritten versichern, die in der Regel auch
Vereinsmitglieder sein sollten.
Kommt es bei gleichzeitiger Vertretung des ersten Vorsitzenden zu
Überschneidungen und zu hohem Arbeitsaufwand so ist der zweite Vorsitzende
berechtigt, den Vertreter des verhinderten ersten Vorsitzenden an seiner Stelle aus
dem Kreis des erweiterten Vorstands zu benennen.
4. Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften über die Sitzungen des
Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlungen. Im Falle
seiner Verhinderung kann der Vorstand einmalig eine Vertretung bestimmen.
Dem Schriftführer obliegt auch die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, insbesondere
die Abfassung und Verteilung von Presseartikeln sowie die Abfassung sämtlicher zu
veröffentlichenden Mitteilungen des Vereins.
Die Pflege einer Adress- und Kontaktdatenlisten wichtiger Personen des
öffentlichen Lebens obliegt dem Schriftführer in Abstimmung mit dem ersten
Vorsitzenden.
5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die
Mitgiederversammlung kann aber mit einfacher Stimmenmehrheit beschliessen,
dass den Vorstandsmitgliedern Entschädigungen für tatsächlich nachgewiesenen
Aufwand, eine angemessene Abgeltung des Zeitaufwands sowie die Entschädigung
für besondere Aufwendungen bezahlt werden.
6. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands verwalten ihre jeweiligen Ressorts
eigenverantwortlich. Sie sind aber dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber
berichtspflichtig.
7. Dem ersten Vorsitzenden steht in Einzelfällen dann ein Vetorecht zu, wenn ein
Mitglied des erweiterten Vorstands Handlungen vornimmt, die nicht von dieser
Satzung gedeckt sind.
Ist in einem solchen Fall eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zu erzielen,
so entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei
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Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
8. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands während des laufenden
Geschäftsjahres aus, so kann bis zur Wahl seines Nachfolgers auf der nächsten
Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstands, das nicht
der erste Vorsitzende ist, übergangsweise dessen Geschäftsführung mit
übernehmen.
§ 10 Der Beirat
1. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschliessen, dass ein Beirat eingerichtet
werden soll. Dies kann frühestens geschehen, wenn der Verein mehr als fünfzig
Mitglieder hat.
2. Der Beirat besteht aus bis zu vier Vertretern. Diese müssen vor ihrer Berufung in
den Beirat Vereinsmitglieder sein.
3. Vom Vorstand berufene Beiratsmitglieder müssen längstens innerhalb eines Jahres
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in ihrem Amt
bestätigt werden. Beiratsmitglieder können auch durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit in den Beirat gewählt werden ohne vorher vom
Vorstand berufen worden zu sein.
4. Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist mehrfach möglich.
5. Der Beirat berät den Vorstand bei all seinen Aufgaben. Er kann an
Vorstandssitzungen teilnehmen und hat Rederecht. Das Rederecht des Beirats in
einer Vorstandssitzung kann dort im Einzelfall mit einfacher Mehrheit des Vorstands
versagt werden.
6. Der Beirat übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auf Antrag können
Sachkosten erstattet und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet
durch die Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht in die
Zuständigkeit des Vorstands gehören.
2. Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung zählen namentlich:
a) - die Wahl des Vorstands;
b) - die Wahl des erweiterten Vorstands,
c) - die Wahl der Kassenprüfer;
d) - die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und sämtlicher erforderlicher Umlagen;
e) - die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens;
f) - die Änderung der Vereinssatzung;
g) - die Entlastung des Vorstands;
h) - die Entlastung des erweiterten Vorstands;
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i) die Beschlußfassung der Auflösung und der Liquidation des Vereins.
j) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus drei Personen bestehenden
Wahlausschuss.
3. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Ausserdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muß ausserdem
abgehalten werden, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder einen derartigen
Antrag mit der Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand
stellt.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
ihrer anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Satzungsänderungen bedürfen einer zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden
Vereins-mitglieder. Eine Satzungsänderung wird erst mit ihrer Eintragung im
Vereinsregister wirksam.
6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt
durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Versammlung
durch eine schriftliche oder elektronische Einladung.
Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die
letzte dem Verein bekannte Adresse zugegangen war.
7. Anträge müssen bis spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden
eingereicht werden. Über die Behandlung verspätet eingereichter Vorschläge
entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
8. Protokolle der Mitgliederversammlungen, der Vorstands- und Beiratssitzungen
müssen vom Vorstandsvorsitzenden, in dessen Abwesenheit von seinem
Stellvertreter und vom Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder
ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des
Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sind und wiederum zwei Drittel aller Anwesenden dem Antrag
zustimmen.
Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend, so ist erneut eine
ordentliche oder auch eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Hier ist für die Auflösung des Vereins eine zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
2. Diese Versammlung bestimmt ebenfalls mit einer zwei-Drittel-Mehrheit über die
Verwendung des Vereinsvermögens. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft,
die es ausschliesslich und unmittelbar zur Förderung der Kunst und Kultur oder
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weiterer, in § 52 Abs. 2 AO genannter steuerbegünstigter Zweck, insbesondere in
Winnenden zu verwenden hat.
§ 13 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein
Geburtsdatum, sein Geschlecht, seine Kontaktdaten und seine Bankverbindung auf.
Diese Informationen kann der Verein in einer ihm praktikabel erscheinenden Weise
speichern. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung werden eingehalten.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt.
§ 14 Schlussbestimmungen
Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder.
Treten Situationen ein, die in dieser Satzung nicht geregelt worden sind oder die
nicht geregelt werden konnten, so gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 29 bis
51 BGB.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.11.2022 beschlossen.

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